Satzung des Deutschen Orthopäden- und Unfallchirurgen-Verband e. V. (eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter VR 11366)
§ 1 - Name, Sitz und Wirkungskreis
Der Verein führt den Namen Deutscher Orthopäden- und Unfallchirurgen-Verband e. V. Er hat seinen Sitz in Köln. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
§ 2 - Zweck des Vereins
(Zweck des Vereins ist die Verbreitung und Förderung der Interessen der Ärztinnen/Ärzte für Orthopädie und Unfallchirurgen, ebenso wie die Verbreitung und Vermittlung von aktuellem Wissen in Bezug auf orthopädische und unfallchirurgische Krankheitsbilder. Der Verein agiert als Interessenvertretung dieser Facharztgruppe im Allgemeinen gegenüber Krankenkassen, Körperschaften öffentlichen Rechts, Behörden, Parteien, Patientinnen und Patienten, Patientenverbänden und allen anderen Organisationen und Institutionen in Deutschland.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Verbreitung und Förderung der Interessen der Ärztinnen/Ärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie in der Öffentlichkeit;
- Vermittlung von Informationen über analoge oder digitale Medien;
- Durchführung von Informations- und Fortbildungsveranstaltungen;
- Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere auch Information von Patientinnen und Patienten über orthopädische Krankheitsbilder und Behandlungsmethoden sowie Informationen über behandelnde Praxen und Kliniken
- Durchführung von entsprechenden Kampagnen und Betrieb von Informationsportalen für Patienten und Fachkreise (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßige hohe Vergütungen an Dritte sind ausgeschlossen.
§ 3 - Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können in der Bundesrepublik Deutschland approbierte Ärztinnen/Ärzte für Orthopädie, für Unfallchirurgie, für Orthopädie und Unfallchirurgie sowie für Unfallchirurgie und Orthopädie werden. Darüber hinaus können alle sonstigen in der Bundesrepublik Deutschland approbierten Ärzte Mitglied werden.
Natürliche und/oder juristische Personen können dann aufgenommen werden (außerordentliche Mitglieder), wenn ihre persönlichen, wissenschaftlichen, technischen und/oder wirtschaftlichen Möglichkeiten dem Vereinszweck dienen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft, der schriftlich einzureichen ist, bedarf der Befürwortung eines bürgenden Verbandsmitgliedes. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung des Antrages sollen dem Antragsteller die Gründe hierfür mitgeteilt werden.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes, Austritt oder Ausschluss
(4) Die Mitgliedschaft kann jederzeit zum Jahresschluss beendet werden. Hierzu ist eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand notwendig.
§ 4 - Ausschluss
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Verbandes gefährdet. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 5 - Beiträge und Haftung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Verbandes entrichten einen Mitgliedsbeitrag. Über die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag wird jedes Jahr neu festgelegt.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verband tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen.
§ 6 - Organe und Einrichtungen
Organe des Verbandes sind Vorstand und Mitgliederversammlung.
§ 7 - Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens drei Personen. Es muss ein erster Vorsitzender und ein stellvertretender Vorsitzender bestimmt werden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens ein Vorstandsmitglied vertreten. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des §181 BGB befreit (Verbot des Selbstkontrahierens).
(2) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte; dies erfolgt ehrenamtlich. Er hat alle Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die durch die Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In den Wirkungskreis des Vorstands fallen:
- die Beschlussfassung darüber, ob eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist;
- die Vorbereitung einer Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
- die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- die Buchführung, ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens;
- die Aufnahme von neuen Mitgliedern;
- die Änderung der Satzung Vorstandsmitglieder können Dritte mit der entgeltlichen Durchführung von solchen Dienstleistungen beauftragen, die über die vorstehend unter (2) benannten Tätigkeiten hinausgehen oder hierüber selbst mit dem Verein einen Vertrag abschließen. In beiden Fällen muss die Vergütung für die Tätigkeiten angemessen und marktüblich sein. Für den Abschluss solcher Verträge gegenüber den Vorstandsmitgliedern ist der Geschäftsführer nach § 8 zuständig und vertretungsbefugt.
3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Jedes gewählte Mitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein gewähltes Mitglied aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer zu wählen.
(4) Der Erste Vorsitzende oder - im Verhinderungsfall - der Zweite Vorsitzende, beruft zu Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder zwei Vorstandsmitglieder eine Sitzung beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder - darunter der Erste oder Zweite Vorsitzende - anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.
(5) Über den Verlauf der Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss enthalten: Ort und Zeit der Sitzung; Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters; die Tagesordnung; die zur Abstimmung gestellten Anträge mit dem jeweiligen Abstimmungsergebnis (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen); die gefassten Beschlüsse.
§ 8 - Geschäftsführung
Die laufenden Verbandsgeschäfte werden durch einen Geschäftsführer erledigt. Die Inhalte der Geschäftsführung sowie der Aufgabenbereich des Geschäftsführers werden in einem gesonderten Vertrag geregelt.
§ 9 - Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal im Jahr stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es der Vorstand beschließt und das Wohl des Vereins dies erfordert; wenn die Berufung von 1/3 der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
(2) In folgenden Angelegenheiten ist ausschließlich die Mitgliederversammlung zuständig: Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes/der Geschäftsführung; Entlastung des Vorstandes/der Geschäftsführung; Festsetzung der Beitragshöhe; Beschlussfassung über die Erhebung einer Umlage; Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes; Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(3) Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, und zwar schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens 21 Tage vor der Versammlung. Die Mitgliederversammlung kann als hybride oder virtuelle Mitgliederversammlung einberufen werden.
(4) Die Leitung der Versammlung obliegt dem Ersten Vorsitzenden oder - im Verhinderungsfalle - dem Zweiten Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter.
(5) Bei folgenden Gegenständen ist die Versammlung nur dann beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind: Änderungen des Vereinszweckes (§ 2) sowie Auflösung des Vereins (§ 10). Im Übrigen ist die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben.
(6) Beschlüsse werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit, zur Auflösung des Vereins eine solche von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(7) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss enthalten: Ort und Zeit der Versammlung; Name des Versammlungsleiters; die Zahl der erschienenen Mitglieder; Feststellung der satzungsmäßigen Einberufung und der Beschlussfähigkeit; die Tagesordnung; zur Abstimmung gestellte Anträge mit dem jeweiligen Abstimmungsergebnis (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen, ungültige Stimmen); Art der Abstimmung.
§ 10 - Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden. Die Einberufung einer solchen Versammlung erfolgt nur dann, wenn der Vorstand dies einstimmig beschlossen hat oder wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich gefordert haben.
(2) Bei der Auflösung fällt das Verbandsvermögen an den Förderverein für krebskranke Kinder e. V., c/o Ulrich Ropertz, Ölbergstraße 20, 50939 Köln, sofern die auflösende Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
§ 11 - Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort/Gerichtsstand für alle Verbandsangelegenheiten ist Köln, soweit das Gesetz nicht zwingend einen anderen Gerichtsstand vorschreibt.